In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:
- Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen (jedes Testament ist, unabhängig von der Art des Testaments, vom Alter oder von seiner Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern - § 2259 BGB. Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem ersten Todesfall abzuliefern.)
- Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Einleitung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen
- Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung (durch die Rückgabe des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen. Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.)
Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten.
Gemeinschaftliche Testamente, die von Ehegatten und Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wirksam errichtet werden können,
müssen von einem der beiden Partner handschriftlich geschrieben und von beiden Partnern unterschrieben sein.
Sie müssen ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Hinweis:
Bei Antragstellung ist die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.
Wir bitten vor einer persönlichen Vorsprache bei Gericht zunächst um telefonische Kontaktaufnahme
(Telefon: 02304 24080-22)
zur Terminsvergabe und zwecks Absprache bezüglich der für das jeweilige Verfahren erforderlichen Urkunden.