Diese Abteilung ist zuständig für die Bestellung und Kontrolle von Betreuern für hilfebedürftige Personen sowie für die Bestellung von Vormündern bei Minderjährigen, soweit keine elterliche Sorge mehr besteht.
Eine Betreuung kann eingeleitet werden, wenn
- eine psychische Krankheit
- eine geistige, körperliche oder seelische Einschränkung / Behinderung
vorliegt.
Eine Betreuung wird grundsätzlich nur nach Anhörung der betroffenen Person angeordnet.
Den Umfang einer Betreuung legt das Gericht fest (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise, zum Beispiel Gesundheitsvorsorge, Vermögensangelegenheiten).
Die Einleitung einer Betreuung können Sie schriftlich anregen. Ein entsprechendes Formular können Sie telefonisch bei der Geschäftsstelle anfordern oder im Internet abrufen (siehe Link auf der rechten Seite).
Wünschenswert ist die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist.
Häufig wird die Betreuung durch öffentliche Stellen (Krankenhäuser,Altenheime, Ärzte) angeregt.
Bei dringendem Handlungsbedarf (zum Beispiel Anlegen einer Sonde zur künstlichen Ernährung) kann die Betreuung auch einstweilen, in der Regel für eine Dauer von sechs Monaten, angeordnet werden.
Als Betreuer sollte nach Möglichkeit eine Person, die dem Betroffenen nahe steht, benannt werden. Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach seiner Bestellung eine Aufwandsentschädigung zu.
Ist keine dem Betroffenen nahestehende Person vorhanden oder geeignet, so kann ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.
Spätestens nach sieben Jahren muss die Notwendigkeit einer Betreuung überprüft werden.
Die Telefonnummern der Geschäftsstellen lauten 02304 24080-34 und -37.