Das Nachlassgericht regelt die rechtlichen Angelegenheiten nach dem Tod
eines Menschen.

Wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Schwerte hatte,
ist das Nachlassgericht Schwerte zuständig,

Auf den folgenden Unterseiten haben wir für Sie einige Bereiche unserer Tätigkeit näher erläutert.

Aufgrund der aktuellen Personalsituation und hohen Arbeitsbelastung
finden Beurkundungen von Ausschlagungen und Erbscheinen
sowie die Rückgabe von Testamenten nur noch mit Terminvereinbarung statt.

Anträge für Testamentseröffnungen und Testamentshinterlegungen können schriftlich gestellt werden (die Vordrucke dafür finden Sie weiter unten unter „Formular“).

 

Terminantrag für eine Erbausschlagung

1.    Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2.   Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer und -wenn möglich-
     eine Email-Adresse an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!

3.    Senden Sie das Formular per
a) Post (Hagener Straße 40, 58239 Schwerte)
b) Fax (02304 24080-80)
c) oder E-Mail (nachlassabteilung@ag-schwerte.nrw.de) an uns zurück.
Hinweis : Diese Email Adresse ist ausschließlich für  die Beantragung eines Termins zur Beurkundung einer Erbausschlagung eingerichtet worden. Alle anderen Anfragen werden nur über die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) bearbeitet.

4.    Dann werden wir Sie kurzfristig kontaktieren, um einen Termin auszumachen (telefonisch oder per Mail)

 

Bitte beachten Sie folgendes:
Das Einreichen des Formulars hemmt die Ausschlagungsfrist NICHT!
Das bedeutet, dass die Beurkundung der Ausschlagung innerhalb
der sechswöchigen Frist erfolgen muss. Haben Sie daher den Fristablauf im Blick. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und eine Sterbeurkunde zum Termin mit.

 

Terminantrag für einen Erbschein

1.    Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2.    Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer oder –wenn möglich-
eine Email-Adresse an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!

3.    Senden Sie das Formular per
a) Post (Hagener Straße 40, 58239 Schwerte)
b) Fax (02304/24080-80) an uns zurück.
Eine Übersendung per Mail ist hierbei leider nicht möglich.

4.    Dann werden wir Sie kurzfristig kontaktieren, um einen Termin
auszumachen (telefonisch oder per Mail)

 

Bitte beachten Sie folgendes:

Gesetzliche Erbfolge: Wenn Sie einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge
beantragen möchten, muss die Verwandtschaft durch geeignete Urkunden belegt werden (weitere Hinweise dazu siehe unten).

Reichen Sie Kopien der Urkunden zusammen mit dem anliegenden Formular ein,
damit geprüft werden kann, ob noch Urkunden fehlen.
Beim Beurkundungstermin müssen Sie dann alle Urkunden im Original
oder in öffentlich beglaubigter Form mitbringen.

Testamentarischer Erbfolge: Bevor ein Termin vereinbart werden kann, müssen sämtliche Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge) eröffnet werden. Erst wenn Sie die Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten haben, können Sie einen Terminantrag stellen.

Sollten wir Sie telefonisch nicht erreichen können, erhalten Sie eine Terminladung ggfls. per Post.

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument zum Termin mit.

Vordrucke für die Vorbereitung eines Termins, Formulare und allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise des Vermieters in Sterbefällen (Merkblatt für Vermieter)

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Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

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